AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl. Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz. Kommt ein Auftrag nicht zustande, berechnen wir für die Erstellung dieser Unterlagen folgende Pauschalen:

  • Für Wärmepumpen-Angebote (aufwendige Planung): 300€ zzgl. MwSt.
  • Für alle anderen Angebote (Aufwand bis zu zwei Stunden): 70€ zzgl. MwSt.

Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale. Die Pauschale wird nur fällig, wenn der Kunde dieser Regelung vor Erstellung der Unterlagen ausdrücklich zugestimmt hat.

III. Leistungsumfang und Kosten

  1. Leistungsumfang.Unsere Leistungen umfassen die Durchführung der vereinbarten Arbeiten sowie alle erforderlichen Vor- und Nachbereitungen, einschließlich Materialbeschaffung, Dokumentation und Qualitätssicherung. Arbeitszeit umfasst nicht nur die Tätigkeit am Objekt, sondern auch Fahrzeit, Vorbereitung und Nachbearbeitung.
  2. Arbeitszeit und Abrechnung. Die Arbeitszeit wird nach tatsächlichem Aufwand in Stunden berechnet. Maßgeblich ist der jeweils gültige Stundensatz gemäß unserer Preisliste. Fahrzeit wird als Arbeitszeit erfasst und separat ausgewiesen.
  3. Anfahrtskosten.Die Einteilung der Anfahrtszonen erfolgt nach der Entfernung vom Betriebssitz in Kirchzarten (PLZ 79199). Für die Anfahrt berechnen wir Pauschalen, die ausschließlich die Fahrzeugkosten (z. B. Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Abschreibung) abdecken. Arbeitszeit für die Fahrt ist in diesen Pauschalen nicht enthalten und wird separat gemäß unserem Stundensatz berechnet. Die jeweils gültigen Pauschalen sind in unserer Preisliste ausgewiesen.
  4. Materialkosten. Materialien werden nach tatsächlichem Verbrauch berechnet. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Materialpreisliste.
  5. Dokumentation und Berichte. Dokumentationsleistungen (z. B. Fotodokumentation, Protokolle) sind Bestandteil unserer Qualitätssicherung und werden als Arbeitszeit berechnet.
  6. Zuschläge für besondere Arbeitszeiten und Bedingungen. Für vom Auftragnehmer angeordnete Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
  7. Bereitstellung von Anschlüssen. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschlüsse dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer.
  8. Preisliste und Transparenz. Alle Preise und Pauschalen sind in der aktuellen Preisliste aufgeführt. Diese wird vor Auftragserteilung zur Verfügung gestellt. Änderungen behalten wir uns vor. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt. Jede angefangene Viertelstunde wird voll berechnet. Bei Einsätzen unter 30 Minuten wird mindestens eine halbe Stunde berechnet. Diese Regelung berücksichtigt Anfahrtszeit, Materialvorbereitung und Dokumentation. Die Regelung wurde Ihnen vor Auftragserteilung mitgeteilt.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Wir versenden eine Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung innerhalb der darin gesetzten Frist, wird die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben. Hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen, die der Kunde zu tragen hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme bei Werkvertrag

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/ Verschleiß (z.B. bei Dichtungen) entstanden sind.

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder

c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil

a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b. der Fehler/ Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Externe Kreditkalkulation

Auf unserer Webseite stellen wir einen Link zu einer Kreditkalkulation bereit, die von einem externen Anbieter betrieben wird. Für die Inhalte, Berechnungen und die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ausschließlich der externe Anbieter verantwortlich. Es gelten dessen Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dort bereitgestellten Informationen sowie für etwaige Schäden, die aus der Nutzung des externen Kreditrechners entstehen. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden.

XI. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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